Braucht Schaufensterprojektion eine Genehmigung?

Braucht Schaufensterprojektion eine Genehmigung?

Wer ein Schaufenster oder eine Glasfassade als digitale Kommunikationsfläche nutzen möchte, sollte früh klären, welche rechtlichen Vorgaben am Standort gelten. Ob für eine Schaufensterprojektion eine Genehmigung erforderlich ist, lässt sich in Deutschland nicht pauschal beantworten. Bundesland, Kommune, Gebäude und konkrete Ausführung spielen dabei eine Rolle.

Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft für einen konkreten Standort gibt die zuständige Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise das Bauamt.

Ist eine Projektion im eigenen Schaufenster etwas anderes als eine Fassadenprojektion?

Ja. Bei einer Lumerax Installation befinden sich Projektor und schaltbare Projektionsfolie grundsätzlich am beziehungsweise im eigenen Gebäude. Das Bild wird von innen auf die eigene Glasfläche projiziert. Die Fassade eines Nachbargebäudes oder eine Fläche im öffentlichen Raum wird nicht als Projektionsfläche genutzt.

Davon zu unterscheiden sind klassische Fassadenprojektionen, bei denen Licht über größere Entfernungen auf ein anderes Gebäude oder in den öffentlichen Raum projiziert wird. Für solche Vorhaben können zusätzliche Anforderungen relevant sein.

Kann Schaufensterprojektion als Werbeanlage gelten?

Das kann der Fall sein. Die Landesbauordnungen regeln Werbeanlagen und unterscheiden dabei zwischen genehmigungspflichtigen und verfahrensfreien Vorhaben. Welche Einordnung für eine digitale Schaufensterfläche gilt, hängt von ihrer konkreten Ausführung und vom jeweiligen Bundesland ab.

In Bayern gelten beispielsweise bestimmte Werbeanlagen am Ort der Leistung als verfahrensfrei. Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entfallen.

Welche örtlichen Regeln können zusätzlich gelten?

Neben der Landesbauordnung können Bebauungspläne sowie kommunale Gestaltungs- oder Werbeanlagensatzungen relevant sein. Eine Gemeinde kann beispielsweise Anforderungen an Größe, Position, Gestaltung oder Lichtwirkung von Werbeanlagen stellen.

Deshalb sollte die Prüfung immer für den konkreten Standort erfolgen – insbesondere bei größeren Flächen und exponierten Innenstadtlagen.

Was gilt bei denkmalgeschützten Gebäuden?

Bei Baudenkmälern, geschützten Ensembles oder Gebäuden in deren unmittelbarer Umgebung können zusätzliche denkmalschutzrechtliche Anforderungen bestehen. Das kann auch dann gelten, wenn für die Werbeanlage selbst kein reguläres Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist.

Eine Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde sollte deshalb früh erfolgen.

Warum spielt die Verkehrssicherheit eine Rolle?

Digitale Inhalte können Aufmerksamkeit erzeugen – genau das ist ihr Zweck. Befindet sich eine Glasfläche jedoch in einer relevanten Sichtachse zu einer Straße, Kreuzung, Ampel oder Beschilderung, kann die Wirkung auf den Verkehr Teil der behördlichen Prüfung werden.

Helligkeit, Bewegung, Farbwechsel und Betriebszeiten sollten daher zum Standort passen. Wie die notwendige Lichtleistung geplant wird, erläutert der Beitrag Wie hell muss ein Projektor sein?.

Können Nachbarn durch die Projektion beeinträchtigt werden?

Auch Licht kann eine Immission darstellen. Besonders relevant sind Wohnbebauung gegenüber der Glasfläche, hohe Helligkeit und lange Betriebszeiten. Eine Anlage, die bis spät in die Nacht betrieben wird, kann deshalb anders beurteilt werden als eine zeitlich begrenzte Projektion am frühen Abend.

Die technische Planung sollte unnötige Lichtemissionen vermeiden und die Umgebung des Standorts berücksichtigen.

Brauche ich als Mieter die Zustimmung des Eigentümers?

Bei gemieteten Laden-, Hotel- oder Gewerbeflächen sollte vor der Installation geprüft werden, welche Veränderungen der Mietvertrag erlaubt. Folienmontage, elektrische Anschlüsse oder Projektorbefestigungen können eine Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters erforderlich machen.

Dass die Folie grundsätzlich wieder entfernt werden kann, ersetzt diese Abstimmung nicht.

Wen sollte ich vor einer Investition zuerst fragen?

Ein sinnvoller erster Ansprechpartner ist das örtliche Bauamt beziehungsweise die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Bei Denkmalschutz, öffentlichem Raum oder besonderen Verkehrssituationen können weitere Stellen hinzukommen.

Hilfreich sind Fotos der Fassade, Maße der Glasfläche, ein Lageplan sowie Angaben zu Inhalt, Helligkeit und geplanten Betriebszeiten. Lumerax unterstützt bei der technischen Beschreibung und Zusammenstellung geeigneter Projektunterlagen, kann eine behördliche Genehmigung jedoch nicht garantieren.

Kann die Genehmigungsfrage schon vor der Detailplanung geprüft werden?

Ja. Gerade bei größeren Projekten ist es sinnvoll, die grundsätzliche Zulässigkeit früh zu klären, bevor die technische Auslegung abgeschlossen wird. Einen Überblick über mögliche Anwendungsbereiche und eine erste wirtschaftliche Orientierung bietet außerdem der Lumerax Preisrechner.

Fazit

Ob eine Schaufensterprojektion genehmigungspflichtig ist, hängt vom Standort und von der konkreten Anlage ab. Entscheidend ist zunächst die Unterscheidung zwischen einer Rückprojektion auf der eigenen Glasfläche und einer Projektion auf fremde Fassaden oder in den öffentlichen Raum.

Landesbauordnung, kommunale Vorgaben, Denkmalschutz, Verkehrssicherheit, Lichtimmissionen und das Mietverhältnis können zusätzlich relevant sein. Wer ein konkretes Projekt plant, sollte diese Punkte früh prüfen. Für die technische Vorprüfung und die benötigten Projektinformationen können Sie Lumerax kontaktieren.

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